Montag, 22. März 2010

Das Gerichtsurteil im Wortlaut


Das amtliche Protokoll der Gerichtssitzung vom 12.02.2010 sowie das schriftliche Urteil erreichte meinen Rechtsanwalt am 24.02.2010. Ich dokumentiere im folgenden die beide Schriftsätze in ungekürzter Form.



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Protokoll der Gerichtssitzung

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56 C 392/09 (10)

Langen (Hessen), Freitag, 12.02.2010

ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG DES AMTSGERICHTS

Richterin am Amtsgericht Prass

Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ohne Urkundsbeamtin/Urkundsbeamten
unter Verwendung eines Tonbandes

Im dem Rechtsstreit

Braungart gegen Müller u.a.

erschien(en) bei Aufruf der Sache:

1. der Kläger und Rechtsanwalt Ley
2. die Beklagten und Rechtsanwalt Gensert

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien erörtert.

Der Kläger erklärte:
Es handelt sich hier nicht um eine Grenzwand, tatsächlich würde die Wand 25 cm von der Grenze weg stehen.

Die Beklagten erklärten hierzu:
Bei der Scheunenwand handelt es sich um eine Grenzwand.

Eine gütliche Beilegung des Rechtstreits scheiterte.

Klägervertreter stellte sodann den Antrag aus der Klageschrift vom 27.08.2009 [Anmerkung von Klaus Braungart: Wortlaut der Klageschrift siehe hier und hier.].

Beklagtenvertreter beantragte, die Klage abzuweisen.

Klägervertreter erklärte noch:
Ich erweitere die Klage hiermit um einen Hilfsantrag. Ich beantrage namens des Klägers hilfsweise, die Beklagten zur Zustimmung der Anbringung des entsprechenden Elementes gemäß Klageantrag zu verpflichten.

Beklagtenvertreter beantragte, auch den Hilfsantrag abzuweisen.

Beschlossen und verkündet:

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird auf das Ende der Sitzung bestimmt.
Bei Wiederaufruf des Rechtsstreits am Ende der Sitzung erschien: niemand.
Es wurde die aus der Anlage ersichtliche Entscheidung verkündet.

Prass
Richterin am Amtsgericht

Zugleich für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonband:
Weber, Justizangestellte

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Die Urteilsschrift:

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Amtsgericht Langen (Hessen)
Geschäfts-Nr.: 56 C 392/09 (10)
[...]
Verkündet am: 12.02.2010
ohne Hinzufügung einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes


Urteil

In dem Rechtsstreit

Klaus Werner Braungart, Bachgasse 11, 63322 Rödermark

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ley & Kollegen, An der Kesselschmiede 14, 65451 Kelsterbach, Geschäftszeichen: 283-09

gegen

1. Johann Müller, Bachgasse 15 a, 63322 Rödermark

2. Helga Müller, Bachgasse 15 a, 63322 Rödermark

Beklagte

Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt Michael Gensert, Auf dem Ruppels 13, 64859 Eppertshausen

hat das Amtsgericht Langen (Hessen) durch die Richterin am Amtsgericht Prass aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2010 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird auf das 1,2-fache des jeweils zu vollstreckenden Betrages festgesetzt.
T a t b e s t a n d :

Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich unter anderem eine Scheune. Diese grenzt mit einer Giebelseite unmittelbar an das Beklagtengrundstück, der Kläger behauptet hierzu, es liege ein Abstand von 25 cm zur Grenze vor. Im Mai 2008 bat der Kläger die Beklagten um Zustimmung zwecks zur Betretung des Beklagtengrundstücks, um Sanierungsarbeiten an der Scheunenwand durchzuführen. Tatsächlich brachte der Kläger ohne Zustimmung der Beklagten mit einem gewissen Abstand zur Wand ein etwa 140×100 cm großes Holzkreuz an. Die Beklagten errichteten in der Folge auf ihrem Grundstück ein Gerüst und verhängten die Sicht auf das Kreuz mit Planen. Anfang April 2009 entfernten die Beklagten das Kreuz.
Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund des eigenmächtigen Verhaltens der Beklagten stehe ihm ein Anspruch auf Wiederanbringung des Kreuzes zu. Jedenfalls seien die Beklagten verpflichtet, zur Anbringung des Kreuzes Zustimmung zu erteilen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger und den von ihm beauftragten Handwerkern freien Zugang im Eigentum der Beklagten stehende Grundstücks Bachgasse 15 a, 63322 Rödermark, zu gewähren, um an der Westseite der Scheune des Klägers – Giebelwand – ein Eichenkreuz mit der Größe von ca. 140×100 cm, 12×12 cm Querschnitt mit einem Gewicht von 35 kg, 40 cm lang, 12er Gewindestäbe im Holz, die mit 8 cm tiefen Gegengewinden im Kreuz verschraubt sind, anzubringen;
hilfsweise die Beklagten zur Zustimmung der Anbringung des entsprechenden Elementes gemäß Hauptantrag zu verpflichten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger ein erforderliches Schlichtungsverfahren nicht vor der Klageerhebung durchgeführt habe, die Nachholung beseitige die Unzulässigkeit nicht.
Im übrigen habe der Kläger das Kreuz ohne die erforderliche Zustimmung der Beklagten angebracht und könne deshalb auch keine Neuanbringung verlangen, eine Genehmigung sei ebenfalls nicht zu erteilen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist bereits unzulässig.
Zwischen den Parteien besteht Streit über die Ausgestaltung einer Grenzwand im Sinne von § 8 Hess. Nachbarrechtsgesetz. Gemäß § 1 Abs. 1 des hess. Gesetzes zur Ausführung des § 15 a ZPO ist daher erforderlich gewesen, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. In Übereinstimmung mit dem BGH, Urteil vom 13.11.2004, Az.: VI ZR 336/03 ist davon auszugehen, dass durch den Wortlaut des § 15 a EGZPO zum Ausdruck gebracht wird, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht nur besondere Prozessvoraussetzung sein soll, sondern schon die Erhebung der Klage nur dann zulässig ist, wenn das Schlichtungsverfahren bereits durchgeführt wurde. Daran fehlt es hier. Das nachgeholte Schlichtungsverfahren ändert daran nichts.
Die Klage wäre aber auch sowohl bezüglich des Haupt- als auch des Hilfsantrags unbegründet.
Zwar haben die Beklagten das an der Giebelwand befindliche Holzelement eigenmächtig entfernt. Allerdings hatte der Kläger selbst rechtswidrig gehandelt, als er im Mai 2008 die zum Grundstück der Beklagten zeigende Giebelwand gestaltete, ohne um die Zustimmung der Beklagten zu ersuchen.
Bei der fraglichen Wand handelt es sich um eine Giebelwand im Sinne von § 8 Hess. Nachbarrechtsgesetz. Die Unterhaltung einer solchen Wand ist zwar grundsätzlich Sache des Eigentümers, hier Klägers. Aus der Grundsätzen der gebotenen nachbarschaftlichen Rücksichtnahme sowie Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterliegt der Eigentümer einer solchen Wand bei der Frage der Ausgestaltung aber Einschränkungen. Die ist der Besonderheit geschuldet, dass die Wand unmittelbar auf der Grenze steht und gerade auch im vorliegenden Fall nicht der Eigentümer, der Kläger selbst, sondern ausschließlich der Nachbar, hier die Beklagten, die Wand von ihrem Grundstück aus sehen können. Die Art der Gestaltung ist dann mit dem Nachbarn abzusprechen, dies betrifft insbesondere Fragen der Farbgestaltung aber auch Fragen des etwaigen Anbringens von Skulpturen oder sonstigen Schmuckelementen. Vor der Durchführung von Arbeiten wäre der Kläger verplichtet gewesen, die Genehmigung der Beklagten hierzu einzuholen. Da dieses nicht erfolg war, war die Anbringung des Kreuzes rechtswidrig. Die Beklagten sind auch zur Genehmigung der Wiederanbringung nicht verpflichtet. Soweit eine Einigung zwischen den Nachbarn nicht herbeigeführt werden kann, ist nämlich davon auszugehen, dass die Fassadengestaltung in neutraler, allgemein ortüblicherweise vorzunehmen ist. Dazu gehört das Anbringen von großen schmückenden Holzelementen -–unabhängig davon, was sie im einzelnen darstellen – nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Vorbringens des Klägers, bei der Scheunenwand handele es sich nicht um eine sogenannte Grenzwand, sondern diese sei mit einem Abstand von etwa 25 cm zur Grenze vollständig auf dem klägerischen Grudstück errichtet. Dieser Vortrag war bereits wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen. Aus den vom Kläger selbst als Anlage zur Klageschrift zu den Akten gereichten Lichtbildern (insbesondere Bl. 13 d.A.) ist erkennbar, dass unmittelbar an die Scheune des Klägers ein Gebäude angebaut wurde, welches auf dem Beklagtengrundstück steht. Daraus kann aber nur geschlossen werden, dass die Scheunenwand direkt an der Grenze errichtet ist. Dass das Gericht hiervon ausging, wurde auch schon mit schriftlichem Hinweis vom 14.10.2009 deutlich. Der Kläger wäre ggf. gehalten gewesen, zeitnah an diesen Hinweis vorzutragen, dass es sich tatsächlich nicht um eine Grenzwand handelt.

Im Übrigen geht das Gericht aber auch davon aus, dass selbst dann, wenn ein Abstand von 25 cm zur Grenze bestünde, eine andere Entscheidung nicht geboten wäre. Dabei ist bereits zu berücksichtigen, dass das Kreuz nach Klägerangaben in der Klageschrift (B. 2 d.A.) mit einem gewissen Abstand von der Wand angebracht wurde. Unter Berücksichtigung der aus dem Klageantrag ersichtlichen Dicke der Balken von 12 cm ergibt sich, dass jedenfalls das Kreuz an die Grundstücksgrenze heranreichte und im Übrigen auch bei geringem Abstand unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeiten das Erfordernis der ausdrücklichen Genehmigung durch die Beklagten in gleicher Weise fortbestehen würde.
Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Prass,
Richterin am Amtsgericht

Sonntag, 14. Februar 2010

Maintower Beitrag zum Gerichtstermin vom 12.02.2010

Am 12. Februar 2010 sendete der Hessische Rundfunk einen Beitrag zur Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Langen.


Presse-Echo auf den Amtsgerichtstermin vom 12.02.10


Offenbach Post vom 13.02.10:

Gericht weist Kreuz-Klage zurück

Urberach/Langen. Das Amtsgericht Langen hat gestern die Kreuz-Klage aus der Bachgasse zurückgewiesen. Klaus Braungart hätte die strittige Skulptur nicht an seine Scheunenwand hängen dürfen, ohne das Einverständnis seines Nachbarn Johann Müller einzuholen, argumentierte Richterin Kirsten Prass. Von Michael Löw


© op-online

Klaus Braungart hätte die strittige Skulptur ohne Einverständnis seines Nachbarn nicht an seine Scheunenwand hängen dürfen.

Müller hatte das 1,40 Meter hohe Holzkreuz im April abgesägt, Braungart klagte auf Wiederherstellung des alten Zustandes - sprich: erneutes Aufhängen. Das lehnte die Richterin ab. Braungarts Anwalt Hubert Ley hatte Müllers Handeln als „Selbstjustiz“ bezeichnet: Das Kreuz hing an der Scheunenwand seines Mandanten, und diese Wand steht 25 Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt. Ley: „Das Kreuz befand sich also auf seinem Hoheitsgebiet.“ Erreichbar ist Braungarts Wand allerdings nur über Müllers Garten.

Auffallend: Richterin Kirsten Prass sprach während der Verhandlung, die übrigens nur knapp zehn Minuten dauerte, stets von einem „Holzelement“. Das Wort Kreuz mied sie konsequent.

Die Richterin gestand Braungart zu, die Fassade seiner Scheune grundsätzlich nach seinen Vorlieben zu gestalten. Bei einer Grenzbebauung wie in der Bachgasse sei er jedoch verpflichtet, „Einvernehmen mit seinem Nachbarn“ herzustellen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts hatte Braungart vorm Aufhängen des „Holzelementes“ zwar Müllers Erlaubnis zum Betreten seines Grundstücks eingeholt - aber unter dem falschen Vorwand, er müsse eine Reparatur durchführen. Damit, so Richterin Prass, hat Klaus Braungart das „Holzelement“ ohne das erforderliche Einverständnis befestigt; folglich war das Aufhängen rechtswidrig.

„Das Urteil ist absurd“

„Die Fronten sind verhärtet“, kommentierte Richterin Prass den Nachbarschaftsstreit. Der hatte nach Ansicht von Rechtsanwalt Hubert Ley begonnen, als sein Mandant 2005 die Scheune kaufte und fand seinen vorläufigen Höhepunkt in Johann Müllers Sägeaktion.

„Das Urteil ist absurd“, sagte Ley gestern Mittag gegenüber unserer Zeitung. Es bedeute nämlich in letzter Konsequenz, dass man fremdes Eigentum mit Gewalt zerstören dürfe. Ley schließt eine Revision nicht aus, will zunächst aber die schriftliche Begründung des Urteils aus Langen abwarten. „Ich denke nicht, dass der Rechtsstreit zu Ende ist“, erklärte auch Müllers Anwalt Michael Gensert. Er ist sicher: Geht das Verfahren in die nächste Runde, kommt auch Grundsätzliches wie Religionsfreiheit zur Sprache.

Zahlreiche Nachbarn und Angehörige der beiden Kontrahenten hatten die Verhandlung gestern verfolgt. Johann Müller und seine Frau wollten zu ihrem Etappensieg vor Gericht keine Stellungnahme abgeben. Ihre Tochter sagte nur: „Meine Eltern hatten noch nie Zirkus mit jemanden in der Straße gehabt. Wir wollen doch einfach nur unsere Ruhe.“ Foto: Löw

Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der Offenbach Post

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Frankfurter Rundschau vom 13.02.10:

Aus für das Scheunenkreuz

Von Christoph Manus

Im Streit um das sogenannte Scheunenkreuz hat das Amtsgericht Langen am Freitag die Klage des Urberachers Klaus Braungart als unzulässig abgewiesen. Dieser hatte freien Zugang zum Grundstück seines Nachbarn Hans Müller verlangt, um das von diesem abgesägte 1,40 hohe und einen Meter breite Kreuz wieder anbringen zu dürfen. Das Kreuz hing bis zum April 2009 an Braungarts Scheune in der Bachgasse.

Der Kläger, Klaus Braungart, habe keinen Anspruch, das Kreuz anzubringen zu dürfen, weil schon das erste Aufhängen rechtswidrig gewesen sei. Weil dieses unmittelbar an der Grenze der beiden Grundstücke hing, hätte Braungart seinen Nachbarn fragen müssen, ob er es dort befestigen dürfe, sagte Horn. Das sei das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dass es sich um ein christliches Symbol handelt, spielte für das Urteil laut Horn keine Rolle.

Klaus Braungart sagte der Frankfurter Rundschau, er wolle es damit nicht bewenden lassen. “Ich bin Herr meines Kreuzes und Herr meines Anwesens.” Berufung ist möglich. Verhandelt würde dann vor dem Landgericht Darmstadt. Braungarts Rechtsanwalt Hubert Ley aus Kelsterbach sagte gestern, über eine Berufung könne erst entschieden werden, sobald ihnen die schriftliche Urteilsbegründung vorliege.

Der Streit um das Kreuz, den Braungart in einem Blog namens scheunenkreuz.de dokumentiert, hat im vergangenen Jahr bundesweit Beachtung gefunden. Erst in dieser Woche war deswegen wieder ein Fernsehsender in Urberach. Braungart hat das Kreuz, das er selbst aus einem Eichensparren des Scheunengebälks gezimmert hatte, im Mai 2008 aufgehängt.

Die Nachbarn, nach eigener Auskunft selbst katholisch und Kruzifix-Besitzer, sahen das allerdings als Provokation an, als “vorgeschobene Religiosität” und verhüllten das Kreuz sofort mit einer großen Plane.

Der Nachbar fühlt sich gestört

Knapp ein Jahr später sägte Müller das von ihm als störend empfundene christliche Symbol dann von der Wand und warf es Braungart in den Hof. Er habe es ordnungsgemäß abgemacht, sagte er damals der Frankfurter Rundschau. Es störe ihn und seine Frau einfach, wenn sie im Garten säßen. Braungart dagegen zeigte sich über die Tat schockiert und sprach von einem Frevel.

Er vermutete damals, seinem Nachbarn gehe es in Wirklichkeit gar nicht um das Kreuz, sondern um die Scheune, an der es hänge, weil diese einen Schatten auf Müllers Grundstück werfe. Deshalb habe Müller ihn auch einst gebeten, deren Dach abzureißen. Er wolle die Hofreite aber erhalten.

Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der Frankfurter Rundschau

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Frankfurter Neue Presse vom 13.02.10:

Gericht: Kreuz hing rechtswidrig

Kläger geht im Nachbarschaftsstreit in die Berufung

Von Manfred Wirbals

Das Kreuz kommt vorerst nicht wieder an die Scheunenwand von Klaus Braungart. Im vergangenen Frühjahr hatten es die Nachbarn abgesägt und in den Hof des Scheunenbesitzers befördert. Das Amtsgericht folgte nicht der Klage auf Wiederaufhängung des Kreuzes: Es sei mangels Berücksichtigung der Nachbarinteressen rechtswidrig aufgehängt gewesen.

Kreis Offenbach. Das Kreuz an der Stirnseite von Klaus Braungarts restaurierter Scheune in Rödermark war von Nachbars Garten aus nur einen Tag lang – am 1. Mai 2008 – zu sehen. Dieser eine Tag war dem Ehepaar Johann und Helga Müller schon zu viel: Unangenehm berührt vom täglich sichtbaren Kreuz, hatten sie esam nächsten Tag in Christo-Manier vollständig mit Planen verhängt.
Doch das Verhängen reichte ihnen nicht aus: Das Corpus Delicti wurde vom Ehepaar Müller im April eigenhändig entfernt. Am helllichten Tag schritten die Nachbarn zur Tat: Sie sägten das aus Dachsparren des historischen Gebäudes zusammengeschraubte Kreuz von der Wand, um es über das verschlossene Tor in den Hof von Klaus Braungart zu legen.

Dieser sah nicht nur eine Sachbeschädigung am Werk, sondern auch seine positive Religionsfreiheit verletzt: Warum sollte seinem Glauben nicht öffentlicher Ausdruck an einer privaten Wand erlaubt sein, warum die Scheune nicht unter allerhöchsten Schutz, repräsentiert durch das zentrale Symbol des Christentums, gestellt werden?

Nach dem Scheitern eines Schiedstermins zielte nun die von Braungarts Anwalt Hubert Ley angestrengte Klage auf freien Zutritt des nachbarlichen Grüns, um das Kreuz wieder anbringen zu können. «Hilfsweise» wurde noch beantragt, die Anlieger zur Zustimmung der erneuten Aufhängung zu verpflichten.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht Langen, Kirsten Prass, sah dies in einem achtminütigen Gerichtstermin zur Überraschung von Klaus Braungart ganz anders: Es sei rechtswidrig gewesen, das Kreuz ohne vorheriges nachbarliches Einvernehmen aufzuhängen; einen Anspruch darauf, «konkret dieses Element» der Fassadengestaltung wieder anbringen zu dürfen – noch dazu im «Hoheitsraum des Nachbarn» – gebe es nicht.

Denkbar wären eher neutrale Fassadenfarben oder schmückende Elemente. Der Rechtsanwalt der Eheleute Müller, Michael Gensert, sah im Gespräch mit dieser Zeitung zwar auch Fragen der «positiven und negativen Religionsfreiheit» berührt – «aber die waren hier und heute ja kein Thema». Er sieht dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Darmstadt ebenso zuversichtlich entgegen wie Johannes Müller: «Das sieht jetzt ganz gut aus».

Klaus Braungart fühlt sich dagegen von der Richterin «fehlverstanden und missachtet». So sei sie von der falschen, nicht von der Scheunenwand, sondern der Dachtrauflinie gebildeten Grundstücksgrenze ausgegangen. Zudem hätte sie auch von verletzter Religionsfreiheit und somit auch vom «Kreuz», nicht von einem «hölzernen Element» sprechen müssen.

Dienstaufsichtsbeschwerde

Im Widerspruch zur Entscheidung der Richterin stehe auch die Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens gegen die Eheleute Müller durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt: Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hatte einer Dienstaufsichtsbeschwerde von Rechtsanwalt Ley gegen die Verweisung auf den Privatklageweg stattgegeben.

Veröffentlicht mitfreundlicher Genehmigung der Frankfurter Neuen Presse.

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Auf dem Vorgängerblog "www.scheunenkreuz.de" wurden hierzu folgende Kommentare gepostet:

Dietmar Hehlein schrieb am 14. Feb. 2010
Die Herangehensweise der Richterin an die Problematik der Grenzwandgestaltung finde ich grundsätzlich richtig, denn welche Abwehrmöglichkeiten hätte ein Bürger (auch wenn er ein Depp ist) wenn ihm die sprichwörtliche “nackte F…” an die Wand gemalt würde. Hier, lieber Klaus, mußt du einfach mal das Recht des anderen akzeptieren, auch wenn die Wand drch deine Dekoration um ein vielfaches aufgewertet würde.

AS schrieb am 15. Feb. 2010
Das Urteil wirft ein bezeichnendes Licht darauf, wohin es mit unserem “Rechtsstaat“ (sowieso nur noch in Anführungszeichen) gekommen ist:
Weil das Anbringen des Kreuzes so nicht hätte stattfinden dürfen - ein zumindest nachvollziehbarer Einwand -, ist das gewaltsame Abmontieren desselben durch die Nachbarn in Ordnung, oder was?
Wenn jemand, der tatsächlich angegriffen wird, den Angreifer in Notwehr schädigt, kriegt er vor Gericht ein Problem, aber sowas ist erlaubt. Unglaublich !!

Das Kreuz befand sich aber eben, wie oben nachzulesen, nicht auf dem Gelände der Nachbarn, sondern auf dem Grundstück des Scheuneneigentümers.
Bei 25 cm Abstand zur Grundstücksgrenze hätten die Nachbarn ja die Möglichkeit gehabt, einen “Sichtschutz“ davor anzubringen, nicht aber das Recht, sich an fremdem Eigentum zu vergreifen. Da kann ich auch dem Nachbarn die Lichterketten runterreißen, weil ich den Anblick von amerikanischem Kitsch nicht ertrage. Oder ich male seine Fensterläden über Nacht an, weil mir die Farbe nicht gefällt und er selbst sie ja von innen nicht sieht, sondern nur die Nachbarn damit belästigt. Wo leben wir denn?

GSS schrieb am 17. Feb. 2010
Ich kann es einfach nicht glauben das jemand der wie die Müllers behauten, nur seine Ruhe haben zu wollen, so ein Aufstand wegen einem Kreuz probt. Ich habe alle Beiträge gelesen und bin zu der Meinung gekommen, dass es hier nicht nur um ein Kreuz geht sonder um viele andere Dinge die nicht so gelaufen sind wie Müllers es gerne gehabt hätten.

Ich schliesse mich ganz dem Beitrag von “AS” an. Es kann doch nicht sein, das ich einfach hingehen kann und etwas zerstören darf nur weil mir etwas an meinen Nachbarhaus nicht passt.

Gregor Vetter schrieb am 19. Feb. 2010
Diesem Gerichtsurteil zufolge hat niemand mehr die Verfügungsgewalt über sein Eigentum, wenn es nur im Blickfeld seines Nachbarn steht und es diesem nicht gefällt. Der darf es dann ungestraft eigenmächtig entfernen, ja sogar zerstören, grad wie es ihm paßt. Damit wird das Eigentumsprinzip auf den Kopf gestellt. Der alte Spruch “Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt” wird mit diesem Urteil zum Rechtsprinzip erhoben.

Stefan Mergler schrieb am 08. Mrz. 2010
Hallo Klaus - Habe eben gerade Deine -übrigens sehr professionell- gestaltete Website gelesen. Hatte gestern beim Lauftraining daran gedacht und hätte beinahe wieder vergessen nachzuschauen, wie das Amtsgericht in der Sache denn nun geurteilt hat. Aber nun habe ich’s gelesen:

Bin überrascht über die 8 Min. Verhandlung mit dem negativen Urteil. Frage ist, was wiegt mehr, den Nachbarn vorher fragen oder die (m.E. unberechtigte) Aktion des Nachbarn erlauben? Die Richterin hat m.E. ihr Ermessen (leider) zugunsten des Nachbarn gesetzt, wenn es eine Ermessensentscheidung war. Sie sprach von einem “Holzelement”, wahrscheinlich um das Thema Religion zu vermeiden. Zweite Frage wäre, wann muss man seinen Nachbarn fragen, wenn man “etwas” -wie in Deinem Falle- an die Wand seines Hauses bzw. seiner Scheune setzen möchte? Sollte man schon bei einem kleinen gemalten Blümchen seinen Nachbarn fragen? Dies ist sicherlich abhängig vom Bildinhalt, von der Wohngegend und der Situation. Spielt die Größe eine Rolle? Aus Berliner Sicht ist es ein “absurdes Urteil”, wenn ich an die “Wandschmierereien” denke, die in manchen Bezirken der Stadt zum Stadtbild gehören. Auch überdimensionierte Reklame finde ich unerträglich (auf Meter-großen Hauswänden). Was ist dagegen schon an einem Holzkreuz einzuwenden? Rödermark ist aber mit Berlin nicht vergleichbar. Sicherlich wäre es vorteilhaft vorher schon einvernehmlich mit dem Nachbarn über solche Dinge zu reden, wenn das Kreuz direkt im Blickfeld des Gartens vom Nachbarn stehen soll. So hätte ich es jedenfalls versucht. In Deinem Falle wäre dies aber wegen des Zerwürfnisses mit Deinem Nachbarn (Schatten der Scheune u.a.) evtl. schwierig oder gar nicht möglich (?). Alternativ hätte ich an Deiner Stelle versucht eine Erlaubnis des Anbringens des Kreuzes über die Stadt Rödermark zu beantragen (Dein Beitrag zur Erhaltung eines Kulturdenkmals)

Das Urteil ist meiner Meinung nach aber trotz alledem “absurd”. Das Verhalten des Nachbarn ist eindeutig ein Fehlverhalten. Wo kommen wir hin, wenn es Recht ist wenn Nachbarn so eigenmächtig handeln? Eigentlich hätten die Müllers auf Unterlassung klagen sollen anstatt in “Selbstjustiz” zu handeln.

Wenn Du beabsichtigen solltest in die “zweite Instanz” zu gehen, würde ich mich an Deiner Stelle noch von mehreren rechtlichen Seiten eingehend beraten lassen, um die Chancen für ein positives Urteil in der nächsten Instanz besser einzuschätzen. Ähnlich wie in der Medizin: Zwei Ärzte, drei Meinungen. Auch in der Justiz muss man mit “Fehlurteilen” rechnen.

Nach alle dem die besten Wünsche und Grüße aus Berlin

Stefan

Günther schrieb am 31. Jul. 2010

Mir geht hier der Vorwurf des Hausfriedensbruch ab, der Nachbar musste doch das Grundstück betreten bzw. die Leiter an seinem Gebäude anlehnen um das Kreuz zu entfernen.
Dazu hätte Herr Müllers zuerst einmal die Genehmigung einholen müssen.
Das Thema Religion wurde vermieden, jedoch sehe ich dies als sehr wichtig an dies abzuklären, ich sehe monentan in dem jetzigem Urteil, das ich das Recht habe wenn mir das Kreuz an der Kirche das in unmittelbahrer Nähe steht enfernen zu dürfen, weil es mich stört und es sich in meinem Blickfeld befindet. Es ist ein echt typisch Deutsches Urteil.
Willkür hat in Deutschland meist recht. Ein einzelne Person die willkürlich und gezielt Nachbarn terrorisiert und als Grund Ruhestörung angiebt, haben 50 Nachbarn gegen den Einzelnen keine Changse.

Ich wünsche Dir dass der Richter beim nächstenmal besser aufgelegt ist und kurz vor der Verhandlung keinen Streit mit seinem Nachbarn oder seiner Frau hatte.







Donnerstag, 3. Dezember 2009

Gerichtstermin erneut verschoben - auf den 12. Februar

Der für den 8. Januar angesetzte Gerichtstermin ist erneut verschoben worden, und zwar auf den Freitag, den 12. Februar 2010, 8:30 Uhr. Der Ort ist derselbe geblieben.

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Auf dem Vorgängerblog "www.scheunenkreuz.de" wurde hierzu folgender Kommentar gepostet:

Steffen schrieb am 26. Jul. 2011

Moin!

Was ist denn bei diesem Termin rausgekommen, wie ist es ausgegangen?
Gruß

Steffen
 

Donnerstag, 29. Oktober 2009

ACHTUNG! - Gerichtstermin auf den 4. Dezember 2009 verschoben


Völlig überraschend erreichte mich gestern, am Mittwoch dem 28. Oktober, ein Schreiben mit Datum vom 27. Oktober vom Amtsgericht Langen (Hessen), unterzeichnet von der für meinen Rechtsstreit gegen Müller zuständige Richterin Prass und beglaubigt von Amtsinspektor Rücker, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, worin mitgeteilt wird, daß der Gerichtstermin für meinen Rechtsstreit am kommenden Freitag, 30. Oktober 2009, 08.45 Uhr, aufgehoben sei.

Als Begründung wird angegeben: “Wegen Verhinderung der Dezernentin.”

Weiter wird in dem Brief folgender neue Gerichtstermin bekannt gegeben:

Freitag, 4. Dezember 2009, 08.30 Uhr, Ortsgericht Langen (Hessen), Zimmerstraße 29, 63225 Langen, Raum A.

Auch dieser Gerichtsstermin ist selbstverständlich öffentlich.

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Auf dem Vorgängerblog "www.scheunenkreuz.de" wurden hierzu folgende Kommentare gepostet:

Steffen schrieb am 02. Nov. 2009
Hallo Klaus!

Habe mir nun die ganze Seite durchgelesen. Natürlich kenne ich nur eine Seite und um sich eine Meinung zu bilden sollte man immer beide berücksichtigen. Wundert mich nicht das du darüber nicht sprechen wolltest.

Egal wie die Sache ausgeht, ein normaler Umgang in der Nachbarschaft wird nicht mehr möglich sein, und das ist das schlimmste dabei, man sollte sich doch wohlfühlen wenn man nachhause kommt und keinen Brechreiz bekommen wenn der Nachbar zufällig begegnet.

Habe dich zwar nur kurz kennenlernen dürfen, schätze dich aber als friedliebenden und ausgeglichenen Menschen ein und finde den Weg den du hier gehst absolut richtig. Gleiches mit gleichem vergelten bringt nichts, also bleibt nur der Weg in die Öffentlichkeit.

Wünsche dir viel Kraft und Erfolg bei der Verhandlung.

Im übrigen Respekt vor deinem Lebenswerk -dem Mammutprojekt der Sanierung der Gebäude und dadurch Erhaltung eines Kulturdenkmals.

Viele Grüße
der Hochzeitsnachbar…

Mittwoch, 21. Oktober 2009

Das Scheunenkreuz - Schutz, Schatten und Schande an der Kreuzscheune


von Klaus Braungart

Wenn ich auf das Holz des Kreuzes schaue,
mal lange, oft flüchtig, meist wortlos,
dann kommt der Moment,
da ich wieder Du sage und Danke.
(Winfried Haas)


Bevor ich hier mit der Schilderung beginne, möchte ich zu allererst der vehementen Behauptung entgegentreten, daß die Ereignisse um das Scheunenkreuz der Gipfel eines Nachbarschaftsstreites seien. So wurde es zwar bisher zumeist in den Medien, in Dorfgesprächen, vom katholischen Pfarrer Klaus Gäbler und auch vom Rechtsanwalt des Kreuzschänders Johann Müller dargestellt, doch scheint dabei bisher kaum jemandem aufgefallen zu sein, daß zu einem Streit mindestens zwei gegeneinander Streitende gehören. Aber bislang gingen alle Attacken, Provokationen und Beschuldigungen vom Ehepaar Johann und Helga Müller aus. Alle diese Anfeindungen gegen mich habe ich bislang stets erduldet und bin ihnen ausgewichen, statt Gegenattacken zu starten. In diesem Zusammenhang wird auch immer wieder behauptet, daß das Scheunenkreuz eine bloße Provokation meinerseits gegen meine Nachbarn sei. Doch wurde bislang noch nie und von niemandem auch nur ein Erklärungsversuch unternommen, worin hier überhaupt eine Provokation bestehen soll, und warum sich hier wer überhaupt provoziert fühlen kann. In diesem Schriftsatz stelle ich nun meine Sicht der Geschichte dar, angefangen mit dem Hauskauf und der Sanierung des Hauses über den Zukauf der zweiten Hälfte der Doppelhofreite samt Scheune und der darauf folgenden Scheunendachsanierung, bis zum Bau des Scheunenkreuzes, seiner Verankerung an der Scheunenwestseite, seiner sofortigen Verhüllung durch den Nachbarn, gipfelnd in der Schändung des Kreuzes nach einem Jahr hinter der Planenverhüllung.


***

Im Dezember 1999 kaufte ich von der Stadt Rödermark zunächst eine Hälfte der Doppelhofreite Erbsengasse 2a und b im Status ideeller Teilung mit protokolliertem Vorkaufsrecht. Die Sanierung des einsturzgefährdeten Fachwerkhauses aus dem Jahre 1662 lag mir ganz besonders am Herzen, weil es mein neues Domizil werden sollte. Als neuer Hauseigentümer stellte ich mich in der näheren Nachbarschaft als neuer Nachbar vor, zu allererst bei Helga und Hans Müller. Ich hatte erst seit ein paar Wochen mit der Sanierung begonnen, als ich folgendes erlebte: Ich kehrte gerade die Straße, als die Nachbarin Helga Müller mich begrüßte und ansprach. Ich verstand zuerst nicht genau worum es ging, außer dem Satz: “Der muß weg!” In der Annahme, sie meine den Baum, der straßenseitig vor meinem Küchenfenster steht, wies ich dieses Anliegen zurück, mit dem Hinweis, daß mir der Baum und sein Schatten auf dem Haus gefalle. Daraufhin ereiferte sie sich und sagte: “Ei nein, nicht der Baum - die schwul’ Sau muß weg!” Meinem wohl ungläubigen Blick Rechnung tragend, fügte sie erklärend hinzu, sie meine den “schwulen” Busfahrer Werner Schmidt, seit Jahrzehnten Mieter des anderen Hauses der Doppelhofreite, meinen direkten Hofnachbarn. Ich war gewarnt.

Die Sanierung des Fachwerkhauses gestaltete sich zunehmend schwieriger als zu Beginn angenommen. Ich mußte immer wieder an den Spruch des bauaufsichtsführenden Architekten denken: “Wenn man so ein Haus kauft, ist es wie mit einem Weihnachtsgeschenk: Erst wenn man es auspackt, sieht man, was drin ist. “Nach 14 Monaten aufwendigster Arbeiten war das Wohnhaus bezugsfertig und ich konnte schon einmal einziehen. Während der Arbeiten kamen nicht nur Nachbarn, sondern auch andere interessierte Urberacher Bürger vorbei und bestaunten den Fortgang der Sanierung. Auch das Ehepaar Müller ließ sich immer wieder einmal blicken, man grüßte sich, wenn man sich traf, und zum Polterabend ihrer Tochter im Spätsommer 2003 war ich eingeladener Gast. Dieses Nachbarschaftsverhältnis mit den Müllers bekam erste Risse, als ich im Frühjahr 2004 Johann Müller einmal daraufhin ansprach, daß der Efeu, der von seinem Grundstück aus wachsend die halbe Scheune überwucherte und deren Mauerwerk und Dach in arge Mitleidenschaft gezogen hatte, besser entfernt werden sollte. Johann Müller konterte mit den Worten: “Die Scheune gehört ja gar nicht dir, sie gehört doch der Stadt und geht dich somit gar nichts an.” Nach diesem Wortwechsel muß Johann Müller erkannt haben, daß seine Pläne die Scheune betreffend sich nicht mit meinen Zukunftsplänen für mein Anwesen deckten. Nur ein paar Wochen nach meiner Ansprache kappte er die Efeustämme, ließ allerdings die Efeuranken im Bauwerk haften und einfach vertrocknen.

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Im September 2005 übte ich dann mein Vorkaufsrecht aus und kaufte die zweite Hälfte der Doppelhofreite, bestehend aus dem Backsteinwohnhaus, einer ehemaligen Töpferwerkstatt, Baujahr etwa 1890, und der Scheune aus dem Jahr 1758. Bei der Hofreite handelt es sich um eine der letzten Töpferhofreiten der ehemaligen Töpfergemeinde Urberach. Das Dach der Scheune befand sich zum Zeitpunkt des Kaufes in einem so maroden Zustand, daß das Liegenschaftsamt der Stadt Rödermark einen Abriß des gesamten Gebäudes in Erwägung gezogen hatte. Um dies zu verhindern, kaufte ich die zweite Hälfte der Doppelhofreite mitsamt der Scheune, und machte mich umgehend an die Sanierung dieses Bauwerks.

Der Zustand der Scheune war folgendermaßen: Die westliche Stirnseite mit Walm sowie die dem Nachbargrundstück im Norden zugewandte Längsseite (die einzige noch bestehende vollständige Fachwerkwand) und Dachhälfte waren von Resten alten Efeubewuchses stark in Mitleidenschaft gezogen. Vom Müllerschen Grundstück aus gepflanzt, nagte der Efeu etwa 30 Jahre lang an Scheunenwand, Holzverkleidung und Ziegeldach. Die Efeutriebe schoben sich zwischen Holzverkleidung und Mauerwerk und sprengten im Laufe der Zeit die Holzverkleidung auf. Die Triebe wuchsen auch unter und zwischen die Dachziegel, hoben diese im Laufe der Zeit an und erlaubten so dem Regenwasser das Eindringen ins Dachgebälk, das infolgedessen an diesen Stellen morsch und faul wurde. Auch zwischen die Ritzen des alten Gemäuers arbeitete sich das Efeu. Bis zu acht Meter lange Efeutentakeln hingen vom Dach und aus Mauerritzen ins Scheuneninnere herab. Unter Busfahrerkollegen hatte sich Hans Müller, wie mir sein ehemaliger Kollege Werner Schmidt erzählt hat, wiederholt gerühmt, daß er die Scheune schon kleinkriegen werde: “Ich brauch‘ gar nichts mehr zu machen, ich habe einen Efeu hochgeschickt.” Der Eichendachstuhl war infolge der Efeuattacke im Bereich des Walms auf der Westseite, stark verfault und somit nicht mehr tragfähig. Der zuerst beauftragte Dachdecker verweigerte die Arbeit auf diesem Dach als zu gefährlich. Zimmermeister Dieter Sipa aus Ober Roden, den ich daraufhin konsultierte, sah in dem über zweihundert Jahre alten Scheunendachstuhl ein seltenes Zeugnis alter Zimmermannskunst, das nach Möglichkeit durch entsprechende Sanierungsarbeiten erhalten werden sollte. Unsaniert gab er dem Dachgebälk höchstens zwei Jahre, dann würde es von selbst in sich zusammensinken.

So erarbeiteten wir gemeinsam einen Kosten- und Sanierungsplan und begannen sofort mit den Arbeiten. Als erstes zogen wir über die offene Balkenkonstruktion in der Scheune in etwa 3,50 Meter Höhe einen geschlossenen Dielenboden als Arbeitsplattform ein. Zimmergeselle Matthias, ein versierter Freeclimber, übernahm die schwierige Aufgabe, beim Abdecken des Daches den alten, sanierungsbedürftigen Dachstuhl zu erklettern. Daraufhin wurden im Walmbereich die verfaulten Sparren ersetzt, und der restliche Dachstuhl an seinen Schwachstellen durch Sparrenbeplankungen verstärkt.

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Nachbar Hans Müller beobachtete die Dacharbeiten mit Argwohn, nicht zuletzt deswegen, weil ein Teil des die Scheune umschließenden Baugerüsts auf seiner direkt an die Scheune gebaute Gartenhütte stand. Bei der Erneuerung der Aufschieblinge, jener Elemente an den Dachlängsseiten der Scheune, die als Träger der Dachtraufe dienen, verlor der Nachbar die Contenance. Zunächst beschuldigte er die Zimmerleute, den Dachüberstand verlängert zu haben. (Natürlich wurde nichts verlängert.) Damit nicht genug, verlangte er dann, daß die Dachentwässerung, bis dato an seiner Grundstückseite über ein Fallrohr an das Kanalsystem angeschlossen, zukünftig über meinen Hofanschluß geführt werden solle. In dieser Angelegenheit traf ich mich mit den Eheleuten Hans und Helga Müller mehrere Male in deren Haus. Ging es bei unserem ersten Treffen rein um die Veränderungen in Sachen Dachentwässerung, so brachten sie bei einem zweiten Treffen den Vorschlag auf, den Dachstuhl, dessen Sanierung gerade in vollem Gange war, komplett zu entfernen und die Scheune mit einem Flachdach zu versehen (”Wenn du die Scheune schon nicht abreißt, dann mach doch wenigstens ein Flachdach drauf, dann haben wir endlich auch ein bißchen Luft und Sonne.”); dann könne auch die Dachentwässerung so bleiben wie gehabt. Für mich ein völlig absurder Vorschlag. Ich machte meinem Nachbarn und seiner Frau Helga unmißverständlich klar, daß es mir um den Erhalt der Hofreite als Gesamtensemble gehe, zu der die Scheune mit dem ursprünglichen Walmdach unverzichtbar dazugehört;- eine Scheune mit Flachdach wäre nur eine Garage. Mit dieser Klarstellung erntete ich Beschimpfungen: Ich sei ein Sturkopf, unbelehrbar, würde mir alles Mögliche herausnehmen, und ich würde schon noch sehen, wie weit ich damit käme, und Ähnliches mehr. Damit war dieses Treffen beendet.

Beim dritten Treffen zeigte ich den Müllers auf, daß ich gar nicht dazu verpflichtet bin, überhaupt eine Dachentwässerung zu installieren, da ich auf der Seite zu Müllers Grundstück hin ein Dachtraufrecht besitze, das heißt, ein dreißig Zentimeter breiter Grundstücksstreifen entlang der Scheune jenseits der Scheunenwand gehört noch zu meinem Anwesen. Ich sei daher nicht dazu verpflichtet, überhaupt eine Dachrinne anzubringen, statt dessen könnte ich das Regenwasser sogar auf dem Dachtraufstreifen, der ja zu meinem Grundstück gehört, abtropfen lassen. Diese Regelung erscheint mir selbst nicht mehr zeitgemäß und so machte ich den Müllers folgenden Vorschlag zur Güte: Ich lege die Dachentwässerung durch die Scheune und schließe sie in meinem Hof an den Kanal an, und Müllers beteiligen sich an den Kosten (insgesamt 4000 Euro) mit 500 Euro. Mit diesem Vorschlag erntete ich Hohn und Spott. Dennoch forderte ich Hans Müller auf, doch mit rüber in meinen Hof zu kommen und sich die Sache vor Ort wenigstens einmal anzuschauen, welche Arbeiten bei einer Änderung der Dachentwässerung notwendig sind. Die Neugierde geweckt, kam Hans Müller mit mir in meinen Hof. Am Dach waren die Zimmerleute am Werk. Ich erläuterte meinem Nachbarn das Vorhaben vor Ort, worauf er nur sagte: “Geld gibt‘s von mir nicht, das ist deine Sache.” Darauf schlug ich ihm vor, daß er mir statt dessen auch beim Ausheben des Grabens helfen könne. Dabei, so dachte ich für mich, wäre er in den Gesamtablauf mit einbezogen und würde sich vielleicht als Nachbar besser akzeptiert und verstanden fühlen. Diese Hoffnung wurde barsch enttäuscht. “Ich glaub du spinnst, du bist doch nicht ganz sauber,” war noch die harmlosere Entgleisung. Er beschimpfte und bedrohte mich, ich würde meines Lebens hier nicht mehr froh werden, dafür werde er ab jetzt alles tun, er werde jeden Tag die Polizei “hier herschicken”, das Bauamt und die Bauaufsichtsbehörde darüber informieren, was hier vor sich ginge. All dies trug Herr Müller mit hochrotem Kopf, in nicht zu überhörender Lautstärke und berserkerhaft gestikulierend vor. Die Zimmerleute beobachteten die Szene vom Gerüst aus, ungläubig die Köpfe schüttelnd. Ich verwies ihn des Hofs und erteilte ihm ein Hausverbot.

Ab nun begann Herr Müller die angedrohten Aktionen zu starten. Als erstes rief Müller das Baumamt an und initiierte eine Neueinmessung der Scheune, mit dem Ziel, daß der Überstand des Scheunendaches über sein Grundstück zurückgebaut werden müsse. Nach einigen Recherchen meinerseits bei Bauamt und Katasteramt stellte sich heraus, daß der Dachüberstand des Scheunendachs und der Dachüberstand der Müllerschen Garage, die in den Siebziger Jahren exakt entlang die Dachtraufgrenze gebaut wurde, sich gegenseitig aufheben. Ein Rückbau des Scheunendachs würde daher auch einen Rückbau des überstehenden Garagendachs nach sich ziehen. Die Amtsleiterin des Offenbacher Bauamts Frau Lebold sah mit dem Anschluß der Dachentwässerung über meinen Hof meiner nachbarschaftlichen Sorgfaltspflicht Genüge getan und teilte dies auch schriftlich den Müllers mit.

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Die Sanierung des Daches nahm weiter seinen Lauf. Es wurden Pavatex-Platten zur Isolierung verlegt, das Dach wurde dann aufgelattet und mit roten Tonziegeln eingedeckt. Über dem Walm wurde der First mit einer Firstkatze geschmückt. Als dann noch drei Dachflächenfenster gebaut wurden, eines zu meiner Hofseite und zwei zur Müllerschen Seite hin, ging der Zirkus erst richtig los. War bis dahin immer mal wieder die Polizei bei mir vorstellig, vom Nachbarn mit fadenscheinigen Gründen gerufen wie Rauchentwicklung beim Grillen, Ruhestörung durch geselliges Beisammensein oder Arbeiten in der Scheune bis drei Uhr nachts, so rief er nun die Bauaufsichtsbehörde an, mit der Beschuldigung, ich würde die Scheune zu einem Wohnhaus umbauen. Herr Gunne und Herr Heckel vom Bauamt in Dietzenbach sprachen daraufhin zunächst einen Baustopp aus und nahmen die Scheune unter die Lupe. Schnell erkannten die Leute vom Fach, daß hier Schikane der Vater der Anschuldigungen war, allerdings mußten die beiden Dachfenster auf der Müllerschen Seite um einen Ziegel nach oben versetzt werden, da der Abstand der Fensterunterkante zur Brandschutzwand nicht exakt den gesetzlichen Bestimmungen (es ging dabei um 5 bzw. 7 cm) entsprach. Aber die Männer von der Bauaufsichtsbehörde schauten auch peripher genau hin und erkannten unter anderem, daß die Gartenhütte der Müllers, die sich in den Winkel zwischen meiner Scheune und meinem daran anschließenden Schuppen schmiegte, mein Dachtraufrecht verletzte, mit dem Ergebnis - Auflage des Bauamts - daß die Gartenhütte innerhalb einer gewissen Frist zu entfernen sei. Wer anderen eine Grube gräbt … Diesen Umstand haben die Müllers aber offenbar nicht verstanden und waren des Glaubens, daß ich hinter der Verfügung des Bauamtes steckte.

Nun intensivierten die Müllers ihre Bemühungen und holten sich Verbündete für die Attacken gegen mich. Zum einen Andrea Witzel, die von ihrer Wohnung und ihrem Balkon im 2. Stock über meinen Schuppen in meinen Hof schauen kann, und die Nachbarin von der anderen Hofseite, Katharina Eichler. Wie ich von der Polizei selbst gewarnt wurde, koordinierten diese drei Verbündeten ihre Anrufe bei den Behörden, wie eben der Polizei (und wohl auch anderen Behörden wie dem Bauamt), um ihren Ansinnen Nachdruck und Dringlichkeit zu verleihen. Zudem muß ich erwähnen, daß diese drei Parteien bei ihren Anschuldigungen nicht immer bei der Wahrheit bleiben. Übertreibungen und falsche Anschuldigungen sind keine Seltenheit.

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Es war eine nette Polizeibeamtin, die mich darauf hinwies, ich müsse die Müllers endlich einmal selbst anzeigen, um nicht ins Hintertreffen zu geraten. Dieser Rat hat folgende Vorgeschichte:

Die rückwärtige Wand der Scheune, d. h. die Wand zum Nachbarn Müller hin, ist noch die letzte verbliebene vollständige Fachwerkwand der Scheune. Um diese zu erhalten, mußten die Gefache ausgefacht, ein neuer Grundbalken eingesetzt und das Gewerk neu ausgerichtet werden. Nachdem Zimmermann Dieter Sipa diese Aufgabe gemeistert hatte, ging ich an mein Werk, die leeren Gefache mit Ziegelsteinen auszumauern. Hierzu hatte ich die Ziegelsteine des ehemaligen, vor dreißig Jahren abgerissenen Backhauses von Seligenstadt gekauft. In den Morgen- und Abendstunden meiner Freizeit mauerte ich so die Gefache aus.

Wie schon oben beschrieben steht die Wand der Müllerschen Garage direkt an der Dachtraufgrenze hinter dieser Fachwerkwand. Das heißt die Wand der Garage ist in ihrem Verlauf nur 17 bis 29 cm von der Scheunenwand entfernt. Dieser zu meinem Grundstück gehörende Dachtraufstreifen wurde von Müller jahrelang zur Dreckecke degradiert, in das er allen möglichen Unrat wie alte Wasserrohre, Bohnenstangen und ähnlichen Müll hineinstopfte. Vor der Ausmauerung der Gefache, vermauerte ich daher zunächst Müllers Zugriffsspalt zwischen Garage und Scheune, um erneuter Vermüllung meines Dachtraufstreifens einen Riegel vorzuschieben. Nachbar Müller beobachtete mein Vorgehen, und ich konnte erkennen, daß ihm das überhaupt nicht gefiel. Darin hatte ich mich nicht getäuscht. Es war kurz nach zehn Uhr abends, ich hatte noch nicht lange den letzten Stein gesetzt und war noch am Aufräumen der Baustelle, als mich plötzlich dumpfe Schläge über mir aufschreckten. Ich schaue hoch, springe auf, und schon kommen mir die ersten Steine und Brocken entgegengeflogen. Auf der anderen Seite hörte ich Müller laut skandieren: “Die Sau schafft noch, die Sau hämmert noch. Das gibt‘s nicht, das wird nicht zugemauert, das wird wieder eingehauen,” während er weiter auf den frisch gemauerten Verschluß des Dachtraufstreifens eindrosch, wahrscheinlich mit einem Vorschlaghammer oder Ähnlichem. Ich gab mich zu erkennen und warnte ihn eindringlich, damit aufzuhören. Gleichzeitig stemmte ich mich mit meinem ganzen Gewicht gegen die Müllerschen Schläge, indem ich einen etwa zwei Meter langen Balken gegen den von Müller attackierten Mauerpfropf preßte. Plötzlich ein unterdrückter Schmerzensschrei von der anderen Seite und kein Schlag folgte mehr. Am nächsten Tag konnte man sehen: Ein Stück Putz aus Müllers Garagenwand fehlte. Ich vermute: Ein Fehlschlag hatte seiner Attacke Einhalt geboten.

Nachdem Müller sein Gehämmer aufgegeben hatte, rief ich die Polizei, die, nachdem ich ihr den Vorfall beschrieben hatte, auch sofort vorbeikam. Die Beamtin erkannte meine Situation und gab mir den oben erwähnten Rat, Herrn Müller endlich meinerseits einmal anzuzeigen.

Am nächsten Morgen ging ich zur Polizeiwache und stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung.

Dieser Strafantrag wurde von der Staatsanwaltschaft wegen fehlenden öffentlichen Interesses eingestellt mit dem Hinweis, es bliebe mir ja noch der Weg der Privatklage. Zu dieser Zeit nahm ich davon noch Abstand.

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Herr Müller dagegen fuhr in seinem Bemühen, mich zu verunglimpfen, fort und holte wiederholt aus nichtigem Anlaß die Polizei. Es kam auch zu einem Termin beim Ortsgericht, möglicherweise von Müllers veranlaßt, und so traf ich auf meine Nachbarn Helga und Hans Müller im Dienstzimmer des Obmanns Herrn Krummholz. Die Müllers führten von mir angeblich verursachte Ruhestörungen ins Feld, worauf Herr Krummholz auch einstieg. Gelegentliche Verfehlungen einräumend, unterschrieb ich, daß ich die Ruhezeiten respektiert habe und auch künftig respektieren werde. Als ich mich dann allerdings über das Müllersche Verhalten beschwerte und dabei auch auf Müllers gerade beschriebene Mauerattacke zu sprechen kam, wehrte Schiedsrichter Krummholz ab und versicherte wiederholt: “So etwas machen die Müllers nicht.” Und unaufgefordert, jedoch wie auf Kommando, springt das Ehepaar Müller synchron von seinen Stühlen auf, reckt die Rechte senkrecht nach oben und schwört “bei Gott”, niemals einen Schlag gegen mein Mauerwerk getan zu haben.

Ein weiterer Vorfall, der noch justiziabel gewesen wäre, ereignete sich an einem Samstag im September 2006, als Herr Müller der Verfügung des Bauamtes nachkam, seine im Winkel zwischen meiner Scheune und meinem Schuppen illegal gebaute Gartenhütte zu entfernen. Die Fenster der Gartenhütte waren bereits demontiert; und bevor er das Dach von der Hütte abdeckte, sah ich ihn zufällig von der Straße aus, wie er sich, auf dem Hüttendach stehend, mit einem Rechen an meinem Schuppendach zu schaffen machte. Zunächst glaubte ich meinen Augen nicht zu trauen: Der Mann schlug tatsächlich Ziegel von meinem Dach ein. Ich rief ihm zu: “He, was machst du da, was soll das, hör sofort damit auf!” Derart ertappt, dreht er sich zu mir um und stammelt so etwas wie: “Ich hab schon mal die Ziegel hineingestoßen, bevor sie von selber herunterfallen.” In meinem mit Bieberschwänzen gedeckten Schuppendach klaffte nun ein gut ein Quadratmeter großes Loch, das ich dann am selben Tag wieder mühsam von innen mit Ziegeln verschloß.

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Ende 2007 war die Sanierung der Scheune abgeschlossen und auch von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen. Den Abschluß der Sanierungsarbeiten bildete das Verputzen der Firstwand auf der Westseite. Diese Wand ist von der Bachgasse aus gut einsehbar, da sie etwa zur Hälfte in den Garten der Müllers hineinragt. Zuerst gefiel mir die neu geschaffene Betonputzfläche recht gut, doch mit der Zeit kam mir immer öfter der Gedanke, diese leere Fläche irgendwie optisch zu gestalten, aufzulockern, aufzubrechen. Bei Aufräumarbeiten in der Scheune fiel mir eine bei den Dachsanierungsarbeiten als zu schwach befundene und deshalb ausgetauschte Dachsparre aus Eichenholz in die Hände. Dieser ursprünglich tragende Bestandteil der Scheune inspirierte mich, und die Idee war geboren, aus diesem Balken ein Kreuz zu zimmern, dieses Kreuz an die Scheunenwand anzubringen und so die Hofreite unter den Schutz des Kreuzzeichens zu stellen. Der zehn mal zehn Zentimeter starke Balken maß zwei Meter achtzig, die richtige Dimension, wie mir schien, um daraus ein Kreuz zu zimmern, das in einem harmonischen Verhältnis zum leeren Putzfeld der Scheunenstirnwand passen könnte. Zudem faszinierte mich das Bild eines Kreuzes, gezimmert aus der Rippe des Scheunendaches selbst, so als wäre dieses Kreuz immer schon ein Teil der Scheune gewesen, nur jetzt nach außen hin sichtbar gemacht. Um die richtige Größe des Kreuzes zu ermitteln, fotografierte ich die Firstwand, übertrug die freie Firstfläche auf ein Millimeterpapier und ermittelte so die Optimalgröße für das Scheunenkreuz: Ein Meter breit und ein Meter vierzig hoch, dies erschien mir als die optimale Größe. Zur Grundidee gehörte, daß an dem fertigen Eichenkreuz keine Verbindungs- und Befestigungselemente zu sehen sein sollten. Daher entschied ich mich für eine geleimte Überplattung als Verbindung der beiden Kreuzbalken. Zusammen mit meinem Freund Gregor Vetter gelang die Ausführung dieser Arbeit zu unserer Zufriedenheit. Das fertige Kreuz wickelte ich in Baumwollstreifen und legte es für zehn Tage in ein Ölbad. Das geölte Eichenkreuz hatte in etwa ein Gewicht von 25 Kilogramm, und es stellte sich die Frage nach einer sicheren Befestigung an der Scheunenwand. Die Frühlingssonne brachte mich auf die richtige Spur. Wenn es gelänge, das Kreuz freischwebend vor die Wand zu hängen, ergäbe dies auf der Westseite der Scheune ein das Kreuz umlaufendes Schattenspiel ähnlich wie bei einer Sonnenuhr. Die Lösung hierzu waren: vier direkt ins Eichenholz gedrehte Gewindestäbe von je gut fünfzig Zentimetern Länge, die durch Bohrlöcher durch die gesamte Scheunenwand ins Scheuneninnere geführt und von dort gekontert verschraubt werden. Um das Kreuz vor der Wand schweben zu lassen und so ein Schattenspiel zu erzeugen, ummanteln acht Zentimeter lange Abstandshülsen die Gewindestäbe zwischen dem Kreuz und der Wand.

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Ich sprach meinen Nachbarn Herrn Müller über seine Gartenmauer an, teilte ihm mit, daß ich an meiner Scheunenwand etwas zu tun hätte und dazu sein Grundstück betreten müsse, und fragte ihn, wann das möglich sei. Er antwortete barsch: “Heut nicht!” Bei einem zweiten Versuch etwa eine Woche später, sagte er: “Ja, ist gut, sag Bescheid.”

An dem Tag, an dem ich das Kreuz an die Scheunenwand befestigen wollte, einem Donnerstag Anfang Mai 2008, klingelte ich morgens und sagte Bescheid: Ein Fenster öffnete sich und ich sagte zu Helga Müller: “Wenn es heute nachmittag um fünf Uhr nicht regnet, komme ich rüber und arbeite an meiner Wand.”

Um fünf Uhr, die Sonne schien, traf ich mich mit Gregor Vetter und Dietmar Hehlein bei mir im Hof. Mit Werkzeug und Leitern ausgerüstet, klingelten wir beim Nachbarn und wurden auch umgehend eingelassen. Hans und Helga Müller nahmen nur kurz Notiz von uns und verschwanden dann sofort beide im Haus. Während der dann folgenden etwa zwanzigminütigen Arbeit war nichts von ihnen zu hören und nichts zu sehen. Um die vier Löcher in knapp fünf Metern Höhe zu bohren, brauchte es zwei Männer: einer hielt die Bohrschablone und der andere bohrte. Der dritte Mann dirigierte von der gegenüberliegenden Straßenseite aus per Augenmaß die richtige Position der Bohrschablone, und sicherte dann während der Bohrarbeiten die beiden Leitern. Als die Löcher gebohrt waren, holte ich das Scheunenkreuz und reichte es Gregor und Dietmar, die dann die Befestigungsstäbe des Kreuzes in die Bohrlöcher einführten. Dann ging ich in die Scheune und brachte die Konterverschraubung an. Damit war das Scheunenkreuz in der Wand verankert.

Mittlerweile waren zwei Passantinnen auf das soeben angebrachte Kreuz aufmerksam geworden und unterhielten sich angeregt darüber. Dietmar räumte sein Werkzeug zusammen und ging, er hatte noch einen anderen Termin. Als ich zum Abschluß zusammen mit Gregor Vetter in Müllers Hof noch den entstandenen Bohrstaub zusammenfegte, erschien Katharina Eichler, die bereits erwähnte Freundin von Helga Müller, und sagte in gehässigem Ton zu mir: “Ich glaub du bist nicht ganz klar. Da kannst du dich dran aufhängen! Das hast du doch da hingehängt, damit du dich dran aufhängen kannst!” und verschwand ins Müllersche Haus.

Zurück in meinem Hof - wir sprachen noch über die merkwürdigen Äußerungen der Nachbarin Katharina Eichler - hörten wir lautes Geplärre von jenseits der Scheune. In einer Art Tobsuchtsanfall schrie Nachbar Hans Müller so etwas wie: “So was gibt‘s doch gar net. Dieses Schandmal wird abgehauen, das wird wieder runtergehauen!” Daraufhin gingen wir noch einmal auf die Straße hinaus, um nach dem Rechten zu schauen und sahen Hans Müller aufgeregt schreiend unterm Kreuz. Tatsächlich hatte er mit “Schandfleck” das Kreuz gemeint, das heruntergehauen werden müsse. Mit seinem gestenreichen Toben ließ er keinen Zweifel daran, daß er es mit seinen Drohungen Ernst meinte. Er war nicht ansprechbar. Wir gingen wieder zurück in meinen Hof und überlegten, wie man mit der Situation am besten umgehen sollte. Mein erster Gedanke war ein Anruf bei der Polizei mit der Bitte um Unterstützung bei dem Versuch, die angedrohte Attacke auf das Scheunenkreuz zu verhindern, verwarf diesen Gedanken aber zunächst wieder in der Hoffnung, daß Nachbar Müller wieder in die Realität zurückfindet und zur Besinnung kommt.

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Bereits eine Stunde später wurde diese Hoffnung jäh zerstört. Ich war gerade dabei, Fotoaufnahmen vom Schattenspiel des Scheunenkreuzes zu machen, als der Schwiegersohn von Herrn Müller mit Baugerüstteilen auf seinem Autoanhänger anrückte. Jetzt geschah für mich Unglaubliches: Die beiden Männer machten sich tatsächlich daran, ein Baugerüst direkt an die Scheunenwand unterhalb des Kreuzes zu errichten. Über die Einfriedung des Müllerschen Grundstücks hinweg rief ich sie an, und stellte unmißverständlich klar: “Herr Müller, Sie haben jetzt das Dach eingeschlagen und die Mauer attackiert, aber Scheunenwand und Scheunenkreuz bleiben doppelt tabu!” Ich fragte, ob er das verstanden hätte. Er antwortete: “Das Schandmal kommt wieder weg!”

Als sie das Gerüst immer höher aufstockten und schließlich bis auf die Höhe des Kreuzes kamen, entschloß ich mich dann doch, die Polizei zu verständigen, da ich befürchtete, daß sie sich am Kreuz vergreifen wollten. Der Beamte auf der Polizeiwache Dietzenbach reagierte zunächst unwirsch auf mein Anliegen auf Unterstützung von Seiten der Ordnungshüter. Als ich ihm allerdings erklärte, ich hätte ein Eichenkreuz an meine Scheunenwand angebracht und befürchte, der Nachbar mache sich daran zu schaffen, erkannte er den Ernst der Situation und schickte sofort einen Streifenwagen los. Nur wenige Minuten später trafen zwei Beamte, ein Mann und eine Frau, ein. In einem Gespräch mit mir verschafften sich die Beamten einen Überblick der Situation, nahmen dann auch das Scheunenkreuz und das Gerüst in Augenschein und gingen dann rüber zur Familie Müller auf die Terrasse, wo sie sich einige Zeit lang mit dem Ehepaar Müller unterhielten. Daraufhin rückten Hans Müller und sein Schwiegersohn das Gerüst, die 30 cm Dachtraufrecht berücksichtigend, von der Scheunenwand weg. In einem anschließenden Telefongespräch sagten mir die Polizeibeamten, mein Kreuz an meiner Wand könne so hängen bleiben, aber das Müllersche Gerüst auf dem Müllerschen Grundstück eben auch. Damit war ich zufrieden, denn meinem Anliegen, nämlich daß Amtspersonen Zustand und Position des Kreuzes und die Position des Gerüstes in Augenschein genommen hatten, war somit Genüge getan. Denn ich glaubte diese “polizeiliche Protokollierung” der Situation würde einem Übergriff Müllers auf das Kreuz entgegenwirken.

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Am darauffolgenden Tag, einem Freitag - in der Bachgasse verlief gerade der Aufbau der Stände für das Urberacher Weinfest 2008 - wurde das wahre Vorhaben Müllers in die Tat umgesetzt. Bereits mittags war das Gerüst auf über die Höhe des Kreuzes hinaus erhöht worden und eine daran verspannte grüne Plastikplane verhüllte das Scheunenkreuz und entzog es den Blicken der Menschen.

Über das Weinfest-Wochenende hinweg brüstete sich dann Hans Müller an diversen Weintheken seines Tuns und kündigte an, alle nur erdenklichen Schritte für die Entfernung des Kreuzes zu unternehmen. Meinem Freund Dietmar Hehlein gegenüber brüstete er sich bei einem Glas Wein dergestalt: “Wenn ich daheim gewesen wäre, als der das Kreuz da hingehängt hat, hätt‘ ich ihn gleich drangenagelt.”

Die Offenbach Post, die wegen des Weinfestes sowieso in der Bachgasse präsent war, berichtete auch über die Kreuzverhüllung. Danach berichteten auch diverse andere regionale und überregionale Zeitungen und ein Radiosender darüber. Weiterhin kam auch ein Team der “ZDF Reporter” und machte erste Filmaufnahmen. All dies ist in diesem Blog dokumentiert.

Im ersten Zeitungsartikel nach der Kreuzverhüllung, einem Bericht der Offenbach Post vom 22. Mai 2008, nimmt der Kreuzverhüller Johann Müller zu seiner Tat Stellung. Er behauptet dort, mit der Verhüllung des von ihm auch gegenüber dieser Zeitung als “Schandfleck” bezeichneten Kreuzes nur im Interesse “aller Leute hier” gehandelt zu haben, und das, obwohl er selbst nichts gegen das Kreuz habe. Wörtlich wird er wie folgt zitiert: “Wir haben nichts gegen das Kreuz. Das Kreuz an sich sieht gut aus, aber alle Leute stören sich dran. Die ganze Nachbarschaft nimmt es negativ auf, auch die streng katholischen polnischen Mitbewohner gegenüber fühlen sich belästigt.” Müller versuchte also damit, die Verantwortung für sein Tun auf “alle Leute hier” abzuwälzen, sich hinter “den Leuten” zu verstecken. Ein Hinweis auf ein schlechtes Gewissen? Im selben Artikel kommt auch eine Person aus der Reihe “aller Leute hier” zu Wort, nämlich die gegenüber wohnende, seit Jahren mit dem Ehepaar Müller befreundete Andrea Witzel, ihres Zeichens Sekretärin der Pfarrei der katholischen St.Gallus Gemeinde in Urberach. Sie behauptete, im Scheunenkreuz nichts als “reine Provokation” zu erkennen und wird weiter mit den Worten zitiert: “Mir tut das weh, daß man mit einem christlichen Symbol provoziert.” An einer Kirche würde sie ein Kreuz nicht stören, an einer Scheune aber schon.

(Fortsetzung folgt)

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Auf dem Vorgängerblog "www.scheunenkreuz.de" wurden hierzu folgende Kommentare gepostet:

Ronny schrieb am 18. Dez. 2009

Hallo,

bin gerade über Ihre Seite “gestolpert” da ich auch meine Scheune renovieren möchte.
Sie sind nicht zu beeneiden, sie haben mein mitgefühl. Es gibt aber eben Menschen die so verbittert sind das sie nur einen Sinn in ihrem traurigen Leben sehen, nämlich anderen möglichst das Leben schwer zu machen.
Ich glaube nicht an Gott, aber ich denke jeder wird irgendwann seine gerechte Strafe erhalten, auch ihre Nachtbarn die sich schämen sollten.
Und übers Internet erfährt es die ganze Welt!

Gruß, Ronny

Frau Johann schrieb am 13. Feb. 2010

Herr Braungart,

sie haben mein Mitgefuehl! Es ist kaum auszudenken, dass dies das Deutschland ist, in dem die Gutenberg Bibel gedruckt und die Lutherbibel uebersetzt wurde.

Der Herr schaut auf uns und wird richten. Auch wenn hier auf Erden die Gerechtigkeit fehl am Platz ist, ist sie in der Ewigkeit herrschend und auslebend.

Moege der Herr den Klaegern verzeihen und moegen sie in ihrem Herzen die Vergebung ueben.

MfG
Frau Johann

 

Donnerstag, 15. Oktober 2009

Ankündigung: Gerichtsverhandlung am 30. Oktober 2009


Ich habe am 20. Aug. 2009 gegen Herrn und Frau Müller, die für die rechtswidrige Entfernung und Beschädigung des Scheunenkreuzes verantwortlich sind, eine Privatklage eingereicht. Ich klage darauf, daß das Ehepaar Müller mir und einem von mir damit beauftragten Handwerksbetrieb freien Zugang zu ihrem Grundstück gewährt, damit das von Müller unerlaubt und rechtswidrig abgesägte Scheunenkreuz wieder an seinen alten Ort an der Giebelwand meiner Scheune angebracht wird, und zwar auf Kosten des Verursachers des dergestalt wieder behobenen Schadens, also des Ehepaars Müller. (Klageschrift S. 1 u. 2 hier klicken, S. 3 und 4 hier klicken.)



Der erste Termin zur mündlichen Verhandlung in diesem Rechtsstreit zwischen mir und dem Ehepaar Müller findet am Freitag, 30. Oktober 2009 um 08.45 Uhr im Amtsgericht Langen statt: Zimmerstraße 29, 63225 Langen, Raum A.
Die Gerichtsverhandlung ist öffentlich.

Nachtrag vom 29. Oktober:

Das Amtsgericht hat diesen Gerichtstermin per Schreiben vom 27. Oktober, das mich am 28. Oktober erreicht hat, aufgehoben und einen neuen Termin am 4. Dezember 2009, 08.30 Uhr, festgesetzt.