Sonntag, 14. Februar 2010

Maintower Beitrag zum Gerichtstermin vom 12.02.2010

Am 12. Februar 2010 sendete der Hessische Rundfunk einen Beitrag zur Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Langen.


Presse-Echo auf den Amtsgerichtstermin vom 12.02.10


Offenbach Post vom 13.02.10:

Gericht weist Kreuz-Klage zurück

Urberach/Langen. Das Amtsgericht Langen hat gestern die Kreuz-Klage aus der Bachgasse zurückgewiesen. Klaus Braungart hätte die strittige Skulptur nicht an seine Scheunenwand hängen dürfen, ohne das Einverständnis seines Nachbarn Johann Müller einzuholen, argumentierte Richterin Kirsten Prass. Von Michael Löw


© op-online

Klaus Braungart hätte die strittige Skulptur ohne Einverständnis seines Nachbarn nicht an seine Scheunenwand hängen dürfen.

Müller hatte das 1,40 Meter hohe Holzkreuz im April abgesägt, Braungart klagte auf Wiederherstellung des alten Zustandes - sprich: erneutes Aufhängen. Das lehnte die Richterin ab. Braungarts Anwalt Hubert Ley hatte Müllers Handeln als „Selbstjustiz“ bezeichnet: Das Kreuz hing an der Scheunenwand seines Mandanten, und diese Wand steht 25 Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt. Ley: „Das Kreuz befand sich also auf seinem Hoheitsgebiet.“ Erreichbar ist Braungarts Wand allerdings nur über Müllers Garten.

Auffallend: Richterin Kirsten Prass sprach während der Verhandlung, die übrigens nur knapp zehn Minuten dauerte, stets von einem „Holzelement“. Das Wort Kreuz mied sie konsequent.

Die Richterin gestand Braungart zu, die Fassade seiner Scheune grundsätzlich nach seinen Vorlieben zu gestalten. Bei einer Grenzbebauung wie in der Bachgasse sei er jedoch verpflichtet, „Einvernehmen mit seinem Nachbarn“ herzustellen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts hatte Braungart vorm Aufhängen des „Holzelementes“ zwar Müllers Erlaubnis zum Betreten seines Grundstücks eingeholt - aber unter dem falschen Vorwand, er müsse eine Reparatur durchführen. Damit, so Richterin Prass, hat Klaus Braungart das „Holzelement“ ohne das erforderliche Einverständnis befestigt; folglich war das Aufhängen rechtswidrig.

„Das Urteil ist absurd“

„Die Fronten sind verhärtet“, kommentierte Richterin Prass den Nachbarschaftsstreit. Der hatte nach Ansicht von Rechtsanwalt Hubert Ley begonnen, als sein Mandant 2005 die Scheune kaufte und fand seinen vorläufigen Höhepunkt in Johann Müllers Sägeaktion.

„Das Urteil ist absurd“, sagte Ley gestern Mittag gegenüber unserer Zeitung. Es bedeute nämlich in letzter Konsequenz, dass man fremdes Eigentum mit Gewalt zerstören dürfe. Ley schließt eine Revision nicht aus, will zunächst aber die schriftliche Begründung des Urteils aus Langen abwarten. „Ich denke nicht, dass der Rechtsstreit zu Ende ist“, erklärte auch Müllers Anwalt Michael Gensert. Er ist sicher: Geht das Verfahren in die nächste Runde, kommt auch Grundsätzliches wie Religionsfreiheit zur Sprache.

Zahlreiche Nachbarn und Angehörige der beiden Kontrahenten hatten die Verhandlung gestern verfolgt. Johann Müller und seine Frau wollten zu ihrem Etappensieg vor Gericht keine Stellungnahme abgeben. Ihre Tochter sagte nur: „Meine Eltern hatten noch nie Zirkus mit jemanden in der Straße gehabt. Wir wollen doch einfach nur unsere Ruhe.“ Foto: Löw

Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der Offenbach Post

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Frankfurter Rundschau vom 13.02.10:

Aus für das Scheunenkreuz

Von Christoph Manus

Im Streit um das sogenannte Scheunenkreuz hat das Amtsgericht Langen am Freitag die Klage des Urberachers Klaus Braungart als unzulässig abgewiesen. Dieser hatte freien Zugang zum Grundstück seines Nachbarn Hans Müller verlangt, um das von diesem abgesägte 1,40 hohe und einen Meter breite Kreuz wieder anbringen zu dürfen. Das Kreuz hing bis zum April 2009 an Braungarts Scheune in der Bachgasse.

Der Kläger, Klaus Braungart, habe keinen Anspruch, das Kreuz anzubringen zu dürfen, weil schon das erste Aufhängen rechtswidrig gewesen sei. Weil dieses unmittelbar an der Grenze der beiden Grundstücke hing, hätte Braungart seinen Nachbarn fragen müssen, ob er es dort befestigen dürfe, sagte Horn. Das sei das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dass es sich um ein christliches Symbol handelt, spielte für das Urteil laut Horn keine Rolle.

Klaus Braungart sagte der Frankfurter Rundschau, er wolle es damit nicht bewenden lassen. “Ich bin Herr meines Kreuzes und Herr meines Anwesens.” Berufung ist möglich. Verhandelt würde dann vor dem Landgericht Darmstadt. Braungarts Rechtsanwalt Hubert Ley aus Kelsterbach sagte gestern, über eine Berufung könne erst entschieden werden, sobald ihnen die schriftliche Urteilsbegründung vorliege.

Der Streit um das Kreuz, den Braungart in einem Blog namens scheunenkreuz.de dokumentiert, hat im vergangenen Jahr bundesweit Beachtung gefunden. Erst in dieser Woche war deswegen wieder ein Fernsehsender in Urberach. Braungart hat das Kreuz, das er selbst aus einem Eichensparren des Scheunengebälks gezimmert hatte, im Mai 2008 aufgehängt.

Die Nachbarn, nach eigener Auskunft selbst katholisch und Kruzifix-Besitzer, sahen das allerdings als Provokation an, als “vorgeschobene Religiosität” und verhüllten das Kreuz sofort mit einer großen Plane.

Der Nachbar fühlt sich gestört

Knapp ein Jahr später sägte Müller das von ihm als störend empfundene christliche Symbol dann von der Wand und warf es Braungart in den Hof. Er habe es ordnungsgemäß abgemacht, sagte er damals der Frankfurter Rundschau. Es störe ihn und seine Frau einfach, wenn sie im Garten säßen. Braungart dagegen zeigte sich über die Tat schockiert und sprach von einem Frevel.

Er vermutete damals, seinem Nachbarn gehe es in Wirklichkeit gar nicht um das Kreuz, sondern um die Scheune, an der es hänge, weil diese einen Schatten auf Müllers Grundstück werfe. Deshalb habe Müller ihn auch einst gebeten, deren Dach abzureißen. Er wolle die Hofreite aber erhalten.

Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung der Frankfurter Rundschau

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Frankfurter Neue Presse vom 13.02.10:

Gericht: Kreuz hing rechtswidrig

Kläger geht im Nachbarschaftsstreit in die Berufung

Von Manfred Wirbals

Das Kreuz kommt vorerst nicht wieder an die Scheunenwand von Klaus Braungart. Im vergangenen Frühjahr hatten es die Nachbarn abgesägt und in den Hof des Scheunenbesitzers befördert. Das Amtsgericht folgte nicht der Klage auf Wiederaufhängung des Kreuzes: Es sei mangels Berücksichtigung der Nachbarinteressen rechtswidrig aufgehängt gewesen.

Kreis Offenbach. Das Kreuz an der Stirnseite von Klaus Braungarts restaurierter Scheune in Rödermark war von Nachbars Garten aus nur einen Tag lang – am 1. Mai 2008 – zu sehen. Dieser eine Tag war dem Ehepaar Johann und Helga Müller schon zu viel: Unangenehm berührt vom täglich sichtbaren Kreuz, hatten sie esam nächsten Tag in Christo-Manier vollständig mit Planen verhängt.
Doch das Verhängen reichte ihnen nicht aus: Das Corpus Delicti wurde vom Ehepaar Müller im April eigenhändig entfernt. Am helllichten Tag schritten die Nachbarn zur Tat: Sie sägten das aus Dachsparren des historischen Gebäudes zusammengeschraubte Kreuz von der Wand, um es über das verschlossene Tor in den Hof von Klaus Braungart zu legen.

Dieser sah nicht nur eine Sachbeschädigung am Werk, sondern auch seine positive Religionsfreiheit verletzt: Warum sollte seinem Glauben nicht öffentlicher Ausdruck an einer privaten Wand erlaubt sein, warum die Scheune nicht unter allerhöchsten Schutz, repräsentiert durch das zentrale Symbol des Christentums, gestellt werden?

Nach dem Scheitern eines Schiedstermins zielte nun die von Braungarts Anwalt Hubert Ley angestrengte Klage auf freien Zutritt des nachbarlichen Grüns, um das Kreuz wieder anbringen zu können. «Hilfsweise» wurde noch beantragt, die Anlieger zur Zustimmung der erneuten Aufhängung zu verpflichten.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht Langen, Kirsten Prass, sah dies in einem achtminütigen Gerichtstermin zur Überraschung von Klaus Braungart ganz anders: Es sei rechtswidrig gewesen, das Kreuz ohne vorheriges nachbarliches Einvernehmen aufzuhängen; einen Anspruch darauf, «konkret dieses Element» der Fassadengestaltung wieder anbringen zu dürfen – noch dazu im «Hoheitsraum des Nachbarn» – gebe es nicht.

Denkbar wären eher neutrale Fassadenfarben oder schmückende Elemente. Der Rechtsanwalt der Eheleute Müller, Michael Gensert, sah im Gespräch mit dieser Zeitung zwar auch Fragen der «positiven und negativen Religionsfreiheit» berührt – «aber die waren hier und heute ja kein Thema». Er sieht dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Darmstadt ebenso zuversichtlich entgegen wie Johannes Müller: «Das sieht jetzt ganz gut aus».

Klaus Braungart fühlt sich dagegen von der Richterin «fehlverstanden und missachtet». So sei sie von der falschen, nicht von der Scheunenwand, sondern der Dachtrauflinie gebildeten Grundstücksgrenze ausgegangen. Zudem hätte sie auch von verletzter Religionsfreiheit und somit auch vom «Kreuz», nicht von einem «hölzernen Element» sprechen müssen.

Dienstaufsichtsbeschwerde

Im Widerspruch zur Entscheidung der Richterin stehe auch die Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens gegen die Eheleute Müller durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt: Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hatte einer Dienstaufsichtsbeschwerde von Rechtsanwalt Ley gegen die Verweisung auf den Privatklageweg stattgegeben.

Veröffentlicht mitfreundlicher Genehmigung der Frankfurter Neuen Presse.

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Auf dem Vorgängerblog "www.scheunenkreuz.de" wurden hierzu folgende Kommentare gepostet:

Dietmar Hehlein schrieb am 14. Feb. 2010
Die Herangehensweise der Richterin an die Problematik der Grenzwandgestaltung finde ich grundsätzlich richtig, denn welche Abwehrmöglichkeiten hätte ein Bürger (auch wenn er ein Depp ist) wenn ihm die sprichwörtliche “nackte F…” an die Wand gemalt würde. Hier, lieber Klaus, mußt du einfach mal das Recht des anderen akzeptieren, auch wenn die Wand drch deine Dekoration um ein vielfaches aufgewertet würde.

AS schrieb am 15. Feb. 2010
Das Urteil wirft ein bezeichnendes Licht darauf, wohin es mit unserem “Rechtsstaat“ (sowieso nur noch in Anführungszeichen) gekommen ist:
Weil das Anbringen des Kreuzes so nicht hätte stattfinden dürfen - ein zumindest nachvollziehbarer Einwand -, ist das gewaltsame Abmontieren desselben durch die Nachbarn in Ordnung, oder was?
Wenn jemand, der tatsächlich angegriffen wird, den Angreifer in Notwehr schädigt, kriegt er vor Gericht ein Problem, aber sowas ist erlaubt. Unglaublich !!

Das Kreuz befand sich aber eben, wie oben nachzulesen, nicht auf dem Gelände der Nachbarn, sondern auf dem Grundstück des Scheuneneigentümers.
Bei 25 cm Abstand zur Grundstücksgrenze hätten die Nachbarn ja die Möglichkeit gehabt, einen “Sichtschutz“ davor anzubringen, nicht aber das Recht, sich an fremdem Eigentum zu vergreifen. Da kann ich auch dem Nachbarn die Lichterketten runterreißen, weil ich den Anblick von amerikanischem Kitsch nicht ertrage. Oder ich male seine Fensterläden über Nacht an, weil mir die Farbe nicht gefällt und er selbst sie ja von innen nicht sieht, sondern nur die Nachbarn damit belästigt. Wo leben wir denn?

GSS schrieb am 17. Feb. 2010
Ich kann es einfach nicht glauben das jemand der wie die Müllers behauten, nur seine Ruhe haben zu wollen, so ein Aufstand wegen einem Kreuz probt. Ich habe alle Beiträge gelesen und bin zu der Meinung gekommen, dass es hier nicht nur um ein Kreuz geht sonder um viele andere Dinge die nicht so gelaufen sind wie Müllers es gerne gehabt hätten.

Ich schliesse mich ganz dem Beitrag von “AS” an. Es kann doch nicht sein, das ich einfach hingehen kann und etwas zerstören darf nur weil mir etwas an meinen Nachbarhaus nicht passt.

Gregor Vetter schrieb am 19. Feb. 2010
Diesem Gerichtsurteil zufolge hat niemand mehr die Verfügungsgewalt über sein Eigentum, wenn es nur im Blickfeld seines Nachbarn steht und es diesem nicht gefällt. Der darf es dann ungestraft eigenmächtig entfernen, ja sogar zerstören, grad wie es ihm paßt. Damit wird das Eigentumsprinzip auf den Kopf gestellt. Der alte Spruch “Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt” wird mit diesem Urteil zum Rechtsprinzip erhoben.

Stefan Mergler schrieb am 08. Mrz. 2010
Hallo Klaus - Habe eben gerade Deine -übrigens sehr professionell- gestaltete Website gelesen. Hatte gestern beim Lauftraining daran gedacht und hätte beinahe wieder vergessen nachzuschauen, wie das Amtsgericht in der Sache denn nun geurteilt hat. Aber nun habe ich’s gelesen:

Bin überrascht über die 8 Min. Verhandlung mit dem negativen Urteil. Frage ist, was wiegt mehr, den Nachbarn vorher fragen oder die (m.E. unberechtigte) Aktion des Nachbarn erlauben? Die Richterin hat m.E. ihr Ermessen (leider) zugunsten des Nachbarn gesetzt, wenn es eine Ermessensentscheidung war. Sie sprach von einem “Holzelement”, wahrscheinlich um das Thema Religion zu vermeiden. Zweite Frage wäre, wann muss man seinen Nachbarn fragen, wenn man “etwas” -wie in Deinem Falle- an die Wand seines Hauses bzw. seiner Scheune setzen möchte? Sollte man schon bei einem kleinen gemalten Blümchen seinen Nachbarn fragen? Dies ist sicherlich abhängig vom Bildinhalt, von der Wohngegend und der Situation. Spielt die Größe eine Rolle? Aus Berliner Sicht ist es ein “absurdes Urteil”, wenn ich an die “Wandschmierereien” denke, die in manchen Bezirken der Stadt zum Stadtbild gehören. Auch überdimensionierte Reklame finde ich unerträglich (auf Meter-großen Hauswänden). Was ist dagegen schon an einem Holzkreuz einzuwenden? Rödermark ist aber mit Berlin nicht vergleichbar. Sicherlich wäre es vorteilhaft vorher schon einvernehmlich mit dem Nachbarn über solche Dinge zu reden, wenn das Kreuz direkt im Blickfeld des Gartens vom Nachbarn stehen soll. So hätte ich es jedenfalls versucht. In Deinem Falle wäre dies aber wegen des Zerwürfnisses mit Deinem Nachbarn (Schatten der Scheune u.a.) evtl. schwierig oder gar nicht möglich (?). Alternativ hätte ich an Deiner Stelle versucht eine Erlaubnis des Anbringens des Kreuzes über die Stadt Rödermark zu beantragen (Dein Beitrag zur Erhaltung eines Kulturdenkmals)

Das Urteil ist meiner Meinung nach aber trotz alledem “absurd”. Das Verhalten des Nachbarn ist eindeutig ein Fehlverhalten. Wo kommen wir hin, wenn es Recht ist wenn Nachbarn so eigenmächtig handeln? Eigentlich hätten die Müllers auf Unterlassung klagen sollen anstatt in “Selbstjustiz” zu handeln.

Wenn Du beabsichtigen solltest in die “zweite Instanz” zu gehen, würde ich mich an Deiner Stelle noch von mehreren rechtlichen Seiten eingehend beraten lassen, um die Chancen für ein positives Urteil in der nächsten Instanz besser einzuschätzen. Ähnlich wie in der Medizin: Zwei Ärzte, drei Meinungen. Auch in der Justiz muss man mit “Fehlurteilen” rechnen.

Nach alle dem die besten Wünsche und Grüße aus Berlin

Stefan

Günther schrieb am 31. Jul. 2010

Mir geht hier der Vorwurf des Hausfriedensbruch ab, der Nachbar musste doch das Grundstück betreten bzw. die Leiter an seinem Gebäude anlehnen um das Kreuz zu entfernen.
Dazu hätte Herr Müllers zuerst einmal die Genehmigung einholen müssen.
Das Thema Religion wurde vermieden, jedoch sehe ich dies als sehr wichtig an dies abzuklären, ich sehe monentan in dem jetzigem Urteil, das ich das Recht habe wenn mir das Kreuz an der Kirche das in unmittelbahrer Nähe steht enfernen zu dürfen, weil es mich stört und es sich in meinem Blickfeld befindet. Es ist ein echt typisch Deutsches Urteil.
Willkür hat in Deutschland meist recht. Ein einzelne Person die willkürlich und gezielt Nachbarn terrorisiert und als Grund Ruhestörung angiebt, haben 50 Nachbarn gegen den Einzelnen keine Changse.

Ich wünsche Dir dass der Richter beim nächstenmal besser aufgelegt ist und kurz vor der Verhandlung keinen Streit mit seinem Nachbarn oder seiner Frau hatte.