Dienstag, 23. März 2010

Strafanzeige, Einstellung und Wiederaufnahme der Ermittlungen


Zusätzlich zur Erhebung der Privatklage beim Amtsgericht Langen hatte ich am 17.04.2009 auch eine Strafanzeige gegen Johann Müller wegen Sachbeschädigung (eigenmächtiges Absägen und Beschädigen des Scheunenkreuzes und eigenmächtiges Absägen eines der Dachentwässerung meines Nebengebäudes dienenden Fallrohrs) gestellt.

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt teilte mir jedoch mit einem Schreiben vom 14.09.2009 mit, daß sie das Ermittlungsverfahren eingestellt habe.

Da ich der Begründung („fehlendes öffentliches Interesse“, „keine über den Lebenskreis der Beteiligten hinausgehende Störung des Rechtsfriedens“) nicht folgen konnte, ließ ich durch meinen Anwalt eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen.

Mit Schreiben vom 03.02.2010 teilte daraufhin die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main meinem Anwalt mit, dass auf die Dienstaufsichtsbeschwerde hin die Ermittlungen wieder aufgenommen würden. Hier die beiden Schreiben im Wortlaut:

Schreiben der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 14.09.2009: Einstellung der Ermittlungen:

In dem Ermittlungsverfahren

gegen Müller,

wegen des Verdachts der Sachbeschädigung

zum Nachteil des Braungart

wird der Anzeigenerstatter mit der Strafanzeige vom 17.04.2009 auf den Weg der Privatklage verwiesen.

Gründe:

Das Gesetz sieht für die Verfolgung von Vergehen der angezeigten Art in erster Linie den Weg der Privatklage vor. Die Staatsanwaltschaft darf gemäß § 376 Strafprozessordnung von Amts wegen nur tätig werden , wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass diese Voraussetzung hier nicht vorliegt.

Der Vorfall hat weder nach seinen Umständen noch nach der Bedeutung der Folgen zu einer über den Lebenskreis der Beteiligten hinausgehende Störung des Rechtsfriedens geführt.

Dem Verletzten steht es frei, gegen den bzw. die Beschuldigten im Wege der Privatklage bei dem Amtsgericht vorzugehen. Dieser Weg reicht aus, ihm Rechtsschutz zu gewähren und Genugtuung zu verschaffen.

Die Frist zur Stellung des Strafantrags beträgt drei Monate seit Kenntnis von Tat und Täter. Die hier erstattete Anzeige würde, sofern sie innerhalb dieser Frist eingegangen ist, zur Fristwahrung im Privatklageverfahren genügen.

Durch die Verweisung auf den Weg der Privatklage werden etwaige vermögensrechtliche Forderungen oder Ansprüche auf Schadenersatz nicht berührt.

Die Erhebung der Privatklage muss in aller Regel eine Sühneverhandlung vorausgehen. Nähere Auskünfte hierüber erteilt der Schiedsmann, in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt.

Löhndorf
Amtsanwältin

Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 03.02.2009, Wiederaufnahme der Ermittlungen:

In dem Ermittlungsverfahren

gegen Georg Johann Martin Müller

wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung in 2 Fällen

wird die Dienstaufschichtsbeschwerde des Herrn Klaus Werner Braungart in Rödermark, vertreten durch die Rechtsanwälte Ley, Galler, Dr. Engler in Kelsterbach, vom 22. 09. 2009 der Bescheid der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 14. 09. 2009 (Aktenzeichen 1450 Js 19819/09)

aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt wird die Ermittlungen wider aufnehmen und dem Beschwerdeführer einen neuen Bescheid erteilen, falls keine Anklage erhoben werden sollte.

Im Auftrag

Honnecker
Leitender Oberstaatsanwalt

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